Nach einheitlicher Standesauffassung im Hörakustiker-Handwerk hat die Vornahme von Hausbesuchen grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall, in dem der Kunde, z. b. aus gesundheitlichen Gründen, ans Haus gebunden ist und deswegen den Hausbesuch ausdrücklich wünscht. Hinter dieser Standesauffassung steht im Übrigen auch die gewerberechtliche Regelung, wonach der Vertrieb von elektronischen Hörgeräten im Reisegewerbe verboten ist.
So ist nämlich jeder, der Leistungen eines Hörakustikers in Anspruch nehmen will, gewohnt, ein Hörakustiker- Fachgeschäft aufzusuchen, ganz gleich, ob er sich ein neues Hörgerät anschaffen will, Reparaturen auszuführen sind oder es um einen Hörtest geht. Die Leistungen, die der Hörgeräteakustiker anbietet und erbringt, betreffen den Bereich der Gesundheitsfürsorge.
Charakteristisch für die Tätigkeit des Hörakustikers ist dabei, dass er seine Leistungen in seinem Betrieb anbietet und erfüllt. Allein dort ist es ihm möglich, seinen Aufgaben im Rahmen der Gesundheitsfürsorge optimal gerecht zu werden. Hierdurch wird das Berufsbild des Hörakustikers entscheidend geprägt. Hausbesuche zu machen, gehört allerdings nicht zu diesem Berufsbild, weder nach dem Selbstverständnis des Berufstandes noch nach der Auffassung der Bevölkerung von diesem Berufsstand.
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn es sich um einen Notfall oder um eine echte Notlage handelt, z. B. wenn jemand aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht in der Lage ist, in absehbarer Zeit den Hörgeräteakustiker in seinem Betrieb aufzusuchen und auch keinen Dritten einschalten kann.
Hausbesuche sollten daher, wenn überhaupt, nur in der Form angeboten werden, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese nur unter besonderen Umständen, das heißt in Notfällen, durchgeführt werden. Die Delegierten der Bundesinnung haben in Ihrer Versammlung am 28. September 2006 Ihre Standesauffassung zu Hausbesuchen bestätigt: Aus sachlich-fachlichen Gründen ist die Vornahme von Hausbesuchen durch Hörgeräteakustiker zur Bestimmung, Anpassung und/oder Abgabe von Hörgeräten abzulehnen. Hausbesuche führen grundsätzlich zu keiner sach- und fachgerechten hörakustischen Versorgung. Ausnahmen sind nur im Notfall (z.B. fehlende körperliche Mobilität) zulässig.
Eine private Zuzahlung ist bei Hörgeräten welche während eines Hausbesuches angeboten bzw. angepasst werden nicht notwendig. Die Krankenkassen übernehmen in diesem Fall auch die Kosten für die Hörgeräte und die Serviceleistung komplett. Die Krankenkassen haben in den Bestimmungen für die Kostenübernahme festgeschrieben, dass mit den jeweiligen „Kassenhörgeräten“ im häuslichen bzw. familiären Bereich ein kompletter Ausgleich des Hörverlustes stattfinden muss. D.h. die Hörgeräte zum Kassenpreis sind genau für diese Situation besonders geeignet.

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